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Kredit = ist auf das lateinische Wort „credere“ (glauben, Vertrauen schenken) zurückzuführen. Es handelt sich um eine befristete Überlassung eines Geldbetrages meist gegen Zinsen mit der Erwartung auf eine spätere Rückzahlung.

Darlehen = Langfristiger Kredit

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Vorfälligkeitsentschädigung

Wer sein Hypothekendarlehen mit fester Zinsvereinbarung vorzeitig ablösen will (z.B. Verkauf, Überschuldung oder Umschuldung), muss der Bank dafür eine Entschädigung bezahlen. Die Bank darf den ihr entgangenen Zinsverlust dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen. Doch bei der Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten.

Ehe sich der Bundesgerichtshof (BGH) in die Rechenpraxis der Banken eingeschaltet hat, gab es keine einheitliche Vorgabe: Jede Bank rechnete nach ihrer eigenen Formel, bei der sie undurchsichtige Vergleichszinsen heranzog, die der Kunde nicht nachvollziehen konnte. Erst mit dem Urteil des BGH 1997 wurde die Vorfälligkeitsentschädigung geregelt. Die Banken mußten sich danach auf eine einheitliche Berechnung festlegen. Detailfragen wurden in den letzten Jahren immer wieder durch Urteile geklärt

Mit dem BGH-Urteil XI ZR 226/02 erneut ein Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung gefällt. Es betrifft die Darlehensnehmer, die ihren Kredit vorzeitig tilgen wollen, ohne dass ein zwingender Grund vorliegt. Das sind vor allem Umschulder, die in einer Niedrigzinsphase auf günstigere Angebote von anderen Banken eingehen wollen. Nach den vielen bankenfreundlichen Entscheidungen fällte der 11. Senat des BGH mit XI ZR 398/02 auch einmal ein kundenfreundliches Urteil. Es betrifft allerdings nur Immobilienverkäufer, die ein gleichwertiges Objekt zum Sicherheitstausch anbieten können.

Banken müssen dem Kundenwunsch auf vorzeitige Darlehensablösung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen nachkommen (BGH XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96), zum Beispiel beim Verkauf der Immobilie, egal aus welchem Grund, oder aus persönlichen Gründen wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Allerdings dürfen die Banken im Gegenzug den entstandenen Zinsschaden geltend machen. Die Summe daraus wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt.

Nimmt der Kreditnehmer das Darlehen vertragswidrig nicht ab, so kann die Bank rechnerisch den gleichen Schaden beanspruchen. Es können somit Ansprüche der Bank entstehen, obwohl noch kein Geld ausbezahlt wurde. Diese Schadenssumme wird Nichtabnahmeentschädigung genannt und setzt voraus, dass der Vertrag unterschrieben ist und die Gelder bereit liegen. Das BGH-Urteil vom 7.11.2000 (XI ZR 27/00) präzisierte den in der Praxis bisher umstrittenen Rechenvorgang.

Höhe der Entschädigung:
Die meisten Darlehensnehmer schließen ein Baudarlehen über eine Laufzeit von zehn Jahren ab. Dabei wird aus Gründen der Zinssicherheit in der Regel ein Festzins vereinbart. Das kann im Gegensatz zu einer variablen Zinsvereinbarung, wo Sondertilgungen jederzeit möglich sind, weitreichende Folgen haben. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf von Banken verlangt werden, wenn ein Hypothekendarlehen mit fester Zinsvereinbarung vor Vertragsende zurückgezahlt wird. Mit einem Urteil (
AZ: XI ZR 27/00) des BGH wurde entschieden, dass die Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seither besser gestellt werden müssen.

Die Kreditinstitute wurden verpflichtet, bei der Festlegung der Entschädigungshöhe die Erträge aus Hypothekenpfandbriefen als Basis für einen Vergleichszins zu nehmen. Mit diesen werden nämlich höhere Renditen erzielt als mit öffentlichen Anleihen, die bisher dem Zinsvergleich zugrunde lagen. Dieser Vorteil muss in Form einer geringeren Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden weitergegeben werden.

Rechenbeispiel: Sie zahlen fünf Jahre vor Vertragsende 100.000 Euro an Ihre Bank zurück. Rechnet die Bank den Zinsschaden anhand der Renditen von öffentlichen Anleihen (zum Beispiel vier Prozent) aus, schneiden Sie schlechter ab, als wenn die Renditen von Hypothekenpfandbriefen (zum Beispiel 4,5 Prozent) angesetzt worden wäre. Die Differenz 0,5 Prozent, also 2.500 Euro, geht zu Ihren Gunsten und macht sich in einer niedrigeren Vorfälligkeitsentschädigung bemerkbar.

Streit um das Risiko:  Die Vorfälligkeitsentschädigung besteht aus dem so genannten Zinsschaden (Zinsmargenschaden und Zinsverschlechterungsschaden) und einer Bearbeitungsgebühr (zum Beispiel 150 Euro). Die Entschädigung vermindert sich um die Einsparungen der Bank an Verwaltungsgeldern  (üblich sind bis zu fünf Euro im Monat) und Risikokosten  (üblich sind 0,05 bis 0,06 Prozent der Darlehenssumme), die bis zum Ende der Laufzeit angefallen wären. Doch vor allem um die Höhe der Risikoabschläge gibt es nach wie vor Streit.

Die Risikokosten sind als Prozentsatz des Darlehens anzugeben. Das BGH-Urteil zitiert Spannen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung von 0,014 bis 0,06 Prozent. Abweichungen von diesen Werten sind zulässig, da es auf die im konkreten Fall kalkulierten Risikoprämien ankommt. Verwaltungskosten verhalten sich nicht proportional zum Darlehensvolumen. Sie sind deshalb unabhängig von der Darlehenssumme in Euro zu beziffern. 25 bis 50 Euro pro Jahr dienen als Anhaltspunkt.

Berechnungen dürfen fiktiv bleiben: Meistens ist die Vorfälligkeitsentschädigung viel höher als erwartet, was viele Darlehensnehmer von einer vorzeitigen Tilgung ihres Kredits abhält. Wenn man nämlich einfach davon ausgeht, dass die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Geld wieder als Hypothekendarlehen ausleiht, könnte man meinen, dass ihr dadurch gar kein Schaden entstünde. Doch die Richter sehen das anders. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung geht es nämlich nicht darum, was die Bank tatsächlich mit ihrem vorzeitig zurückerhaltenen Geld tut, sondern vielmehr darum, welchen Wiederanlagezins der Gesetzgeber für zulässig erklärt.

Tipp:  Haben Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt, besteht ein Anspruch auf eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung. Lassen Sie die Berechnung eventuell überprüfen. Sind Ihre Ansprüche, noch nicht verjährt, können Sie zuviel gezahlte Beträge nebst Zinsen zurückfordern. Durch die Schuldrechtsreform endet die Verjährung auch für Altfälle (früher galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren) Ende des Jahres 2004. Es kann also Eile geboten sein.

Auf die tatsächliche Refinanzierung des Darlehens kommt es also nicht an. Grundsätzlich gilt: Die Bank muss für die Überprüfungsmöglichkeit durch den Kunden sorgen, insbesondere aber die verwendeten Wiederanlagesätze angeben. Diese müssen allgemein zugänglichen Quellen, zum Beispiel der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank, entnehmbar sein.

Kreditkündigung
Nicht jede Kreditkündigung ist berechtigt. Häufig spricht sie die Bank nur deshalb aus, nachdem deren Risikoeinschätzung anders ausfällt.

Vorfälligkeitsentschädigung
Wer sein Hypothekendarlehen mit fester Zinsvereinbarung vorzeitig ablösen will (z.B. Verkauf, Überschuldung oder Umschuldung), muss der Bank dafür eine Entschädigung bezahlen.

Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht im Insolvenzverfahren, sofern der Antrag vorliegt, ob Restschuldbefreiung erteilt wird.

Darlehenskündigung
Langfristige Darlehen werden in der Regel nach Vorkommnissen gekündigt, die im Einzelfall noch Möglichkeiten für ein Gespräch bieten.

Schuldenbereinigung
Für einen erfolgreichen Schuldenbereinigungsplan, sollte sich der Schuldner auf den Gläubiger und seine Vorstellungen im Vorfeld intensiv vorbereiten, damit dieser nicht unnötig scheitert.

Kontenpfändung
Auf eine Kontenpfändung folgt in der Regel die Kontokündigung. Die Bank weicht davon nur ab, wenn die Erklärung und die Prognose plausibel sind.

Insolvenz
Lässt sich eine Insolvenz nicht vermeiden, so sollte man das Beste daraus machen. Mein Erfahrungsschatz wird Ihnen einen Weg aufzeigen, auf dem des weiter geht.

Kündigung des Disporahmens
bedeutet, dass der Kontostand zu einer nicht genehmigten Überziehung wird und über Geldeingänge nicht verfügt werden kann. Offensichtlich beurteilt die Bank ihre Risikoeinschätzung anders.

Schulden
Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, ist nicht “einer von vielen”, sondern für die Bank ein einzelner, individueller Problemfall.

Bürgschaftsinanspruchnahme
Wird eine Bürgschaft von der Bank beansprucht, dann kann das den Bürgen in Schwierigkeiten bringen, da kein Bürge wirklich mit einer Inanspruchnahme rechnet.

Haftung
Die erste Frage bei einem Problemkredit ist für die Bank die Haftungsfrage.

Sicherheitenverstärkung
Für die Bank reicht die Risikoeinschätzung aus, um eine Sicherheitenverstärkung zu verlangen.

Konkurs
Im Volksmund ist der Begriff Konkurs noch geläufiger, als die Insolvenz. Für den Fachmann hat sich jedoch vieles geändert. Ein Beispiel ist die Restschuldbefreiung.

Pleite
Man kann auch Pleite sein, wenn nur der Geldbeutel leer ist. Gemeint ist aber in der Regel, dass man nicht mehr Liquide ist und seine Sicherheiten verwerten muss.

Scheckrückgabe
Ein Bankangestellter muss einen Scheck ”platzen” lassen, wenn das Konto nicht gedeckt und der Disporahmen überzogen ist.

Lastschriftrückgabe
Für den Gläubiger oder Lieferanten ist eine Lastschriftrückgabe gleichbedeutend mit “nicht mehr liquide”. Das ist dann häufig der Anfang vom Ende.

Kontensperre
Mit einer Kontensperre behaftet, ist ein Wechsel der Bank kaum möglich. Deshalb ist ein zeitnahes Gespräch unumgänglich.

Restschuld
Die Restschuld ist das, was nach Verwertung aller Sicherheiten übrig bleibt. Eine schnelle Auflösung der Restschuld ist der Bank lieber, als eine uneinbringliche hohe Forderung über Jahre, ohne Aussicht auf Befriedigung.

Darlehen
Eine Bank gibt Darlehen bei ausreichender Sicherheit. Der Ausfall von Sicherheiten in der Vergangenheit hat bei den Banken zu einer Forderung nach Übersicherung geführt.

Berater
Wenn Sie einmal in ihrem Leben vor ihrem existentiellen “aus” stehen, dann können Sie sich keine schlechten und unerfahrenen Berater leisten.

Neuanfang
Ein glücklicher Neuanfang setzt eine ordentliche Abwicklung der Vergangenheit voraus. Lassen Sie uns Anfangen.

Verhandlung
Um erfolgreich zu verhandeln, muss man fühlen, spüren und begreifen was der Gesprächspartner möchte und womit er Probleme hat.

Krise
Eine Krise kann man bewältigen. Sie bedeutet noch nicht das Ende. Im Gegenteil! Es lassen sich Weichen für die Zukunft stellen.

Hilfe
Nur wer sich helfen lässt hat die Chance, dass ihm geholfen wird. Es ist keine Schande Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist aber dumm, sie nicht anzunehmen.

Persönliche Haftung
Eine persönliche Haftung besteht immer dann, wenn in Kreditverträgen kein grundsätzlicher Ausschluss erfolgt.

Gespräche mit der Bank
Lassen Sie Bankgespräche grundsätzlich nur durch einen Mediator führen, der nicht Betroffener oder Beteiligter ist.

Immobilie
Banken beschäftigen ganze Abteilungen mit der Verwertung von Immobilien. Deshalb müssen die Vorschläge für eine Restschuldlösung gut durchdacht sein.

Anlagevermögen
In der Insolvenz oder kurz davor, stellt die Bewertung des Anlagevermögens einen existentiellen Baustein dar.

Geschäftsauflösung
Je schneller eine Geschäftsauflösung abgewickelt werden kann, desto größer ist die Bereitschaft eines Forderungsverzichtes zu erreichen.

Firmenverkauf
Häufig ist ein Firmenverkauf die letzte Chance, um einer persönlichen Haftungsbeanspruchung zu entgehen.

Forderungskauf
Ein Forderungskauf birgt dann große Chancen, wenn die Abwicklung professionell vorbereitet und umgesetzt wird.

Gerichtsvollzieher
Besucht Sie der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung, dann kann er im Rahmen der Pfändbarkeit alles pfänden, wofür sie keinen Nachweise führen können, dass es jemand anderem gehört. Findet er keine pfändbaren Gegenstände so wird er Pfandabstand erklären.

Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung (EV) ist an die Stelle des Offenbarungseides getreten und wird in der Regel vom Gerichtsvollzieher abgenommen.

Forderungspfändung
Hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel in der Hand, so kann er alle Forderungen pfänden. Zu den Forderungen gehören auch Ansprüche gegenüber dem Finanzamt oder aus Lebensversicherungen.

Lohnpfändung
Der Lohn ist bis zur Pfändungsfreigrenze pfändbar. Dem Arbeitgeber wird die Rechtskraft der Forderung nachgewiesen. Daraufhin muß er den freien Lohnanteil an den Gläubiger ausbezahlen.

Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist das Druckmittel der Gläubiger. Sie berechtigt, unter Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers, zu umfangreichen Pfändungen und Beschlagnahmen. Hat der Gläubiger bereits Gegenstände und Geldbeträge gepfändet, so sind Einigungsgespräche extrem schwierig.

Zwangsversteigerung
Bei Zwangsversteigerungen ist neben dem rechtlichen Wissen über den Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens, eine große Portion Erfahrung und Ideenreichtum gefragt.

Gläubiger
Wer eine Forderung gegen einen Schuldner besitzt, ist Gläubiger. Eine Forderung ist erst dann durchsetzbar, wenn diese anerkannt (notarielles Schuldanerkenntnis) oder gerichtlich festgestellt wurde.