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Kredit = ist auf das lateinische Wort „credere“ (glauben, Vertrauen schenken) zurückzuführen. Es handelt sich um eine befristete Überlassung eines Geldbetrages meist gegen Zinsen mit der Erwartung auf eine spätere Rückzahlung.

Darlehen = Langfristiger Kredit

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Was hat sich geändert?
von RA Reiner Füllmich

1. Ankuendigung neuer strategischer Massnahmen

2. Hintergrund der Ankuendigung: Wie konnte es in der Vergangenheit - vor dem 16.05.06 - zu so vielen Falschurteilen kommen?

3. Welche Ueberzeugungen beim hoechsten deutschen Zivilgericht und welche Fehlfunktionen im Justizministerium und bei der Bankenaufsicht haben die Fehlentwicklung beguenstigt?

4. Was haben die Hilfsbremser-Aktivitaeten des XI. Senats des BGH in Sachen Wirtschaftspolitik gebracht?

5. Zwischen-Fazit

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I. Ankuendigung neuer strategischer Massnahmen
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Es geht zwar in den Gerichten jetzt wirklich sehr schoen voran. Es ist aber nach fast 9 Jahren auch an der Zeit, die Rechtsstreite um die Schrottimmobilienfinanzierungen zum Abschluss zu bringen, und zwar mit allen zur Verfuegung stehenden - rechtlich zulaessigen - Mitteln.
Immerhin hat der XI. Senat des BGH mit seiner Entscheidung vom 16.05.06 die Bahn fuer die Rueckkehr zum geltenden Recht frei gemacht: Sowohl die Rechtsfigur des verbundene Geschaeft ist wieder da und kann jedenfalls dort zur Anwendung kommen, wo wir faktisch tatsaechlich ein Paketgeschaeft bestehend aus Immobilie und Wohnung vorfinden, wo also ein und derselbe Vermittler beides aufgrund einer entsprechenden, vor Vertriebsbeginn getroffenen Absprache anbietet. Das Ganze heisst jetzt zwar "institutionalisiertes Zusammenwirken", das ist uns aber egal.
Haben wir dieses, dann wird widerleglich vermutet, dass die Bank von einer evidenten arglistigen Taeuschung ihrer Darlehensnehmer durch die Darlehensvermittler wusste. In Betracht kommen dabei nicht nur eine Taeuschung ueber die Werthaltigkeit der Wohnung und die Erzielbarkeit mit Hilfe von Berechnungsbeispielen zugesicherten Mieten (insoweit haben wir gerade wieder einen schoenen Beweisbeschluss des OLG Oldenburg gegen die Hypo und einen besonders schoenen des LG Halle gegen die DB erhalten), sondern - selbstverstaendlich - auch die arglistige Taeuschung ueber die tatsaechliche Hoehe der Maklerprovision: Wo dem Darlehensnehmer vom Darlehensvermittler 3% offengelegt wird, waehrend die Bank heimlich und unerkennbar fuer den so geworbenen Darlehensnehmer weitere 18,4% mitfinanziert, muss jede gerichtliche Diskussion darueber, ob das eine arglistige Taeuschung darstellt, sofort enden, oder zu einer Art Nuklearkatastrophe im Gericht fuehren.

Und es ist unsere Aufgabe und unsere Pflicht als Anwaelte, dafuer zu sorgen, dass dieses nunmehr wieder klar und deutlich erkennbare Recht auch durchgesetzt wird, und zwar gegen jeden Widerstand.

Wir werden in den kommenden Wochen und Monaten auch mit aus deutscher Juristensicht eher ungewoehnlichen aber durchaus zulaessigen Mitteln einige Exempel statuieren. Damit werden wir dafuer sorgen, dass diejenigen zur Verantwortung gezogen werden, die mit ihrer systematischen Verachtung des geltenden Rechts verantwortlich dafuer sind, dass ueber die Jahre durch eine Vielzahl von grob falschen Entscheidungen eine ebenso grosse Vielzahl von von Strukturvertrieben aufgrund entsprechender Absprachen mit den Banken Betrogener ein zweites mal betrogen wurden, naemlich vor Gericht. Damit diese wohlueberlegten Massnahmen nicht im Vorfeld ihre Wirkung verlieren, werden sie - natuerlich - ueberraschend kommen muessen.

Zur Vorbereitung dieser Massnahmen will ich aber noch einmal den Hintergrund ausleuchten, vor dem sie notwendig und angemessen sind:

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II. Hintergrund der Ankuendigung: Wie konnte es in der Vergangenheit - vor dem 16.05.06 - zu so vielen Falschurteilen kommen?
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Wie Sie inzwischen wissen, aenderte sich die Rechtsprechung des fuer Banksachen zustaendigen XI. Senats des BGH praktisch in dem Moment, als die ersten Prozesse wegen der drueckervermittelten Schrottimmobilienfinanzierungen ihn erreichten und er gerade einen neuen Vorsitzenden erhalten hatte, Herrn Nobbe. Es ist hinlaenglich darueber geschrieben worden, dass die Rechtsfigur des verbundenen Geschaefts bis dahin auch fuer Wohnungskaeufe und deren Finanzierung anerkannt worden war, wenn die Voraussetzungen dafuer gegeben waren, und zwar auch vom BGH.

Ploetzlich sollte dies anders sein. Ploetzlich sollten die - inzwischen, seit dem 16.05.06 - wieder im Vordergrund stehenden, alles entscheidenden, zu Lasten der noch zu werbenden Darlehensnehmer getroffenen Absprachen zwischen Bank, Vertrieb und Verkaeufer/Initiator keine Rolle mehr spielen. Offensichtlich komplett fehlgeleitet durch die Informationen, die "auf dem kleinen Dienstweg" ausgetauscht werden konnten, weil insbesondere der damalige Chefjustitiar der HypoBank, Dr. Bruchner (aber ebenso durch den DB-Justitiar) eine kuschelige Naehe der Banken zum Vorsitzenden Nobbe und seinem Stellvertreter Dr. Siol vom XI. Senat hergestellt hatten sonderte der Senat ein Unfugsurteil nach dem naechsten ab. Wie weit jenseits von allem auch nur theoretisch Vertretbarem diese ungesunde Naehe sich befand, zeigte nicht zuletzt der Vorfall in Potsdam im Mai 2001, als im Rahmen einer der zahlreichen bankengesponserten pseudowissenschaftlichen Seminare Dr. Siol praktisch den gesammelten Unfug von Dr. Bruchner brav nacherzaehlte und erklaerte, dem Spuk des Verbraucherschutzes (immerhin eines der Staatsziele der EU) muesse ein Ende gemacht werden und der XI. Senat werde drei gerade vor dem OLG Bamberg von uns gegen die HypoBank gewonnene Urteile aufheben; ein echter Superhammer, fuer den er eigentlich sofort haette aus dem Senat geworfen und irgendwo in die hinterletzte Ministerialbuerokratie entsorgt werden muessen, wo sowieso alles egal ist, weil das, was dort geschieht weder irgendjemanden interessiert, noch es irgendwelche Auswirkungen hat.

Das Bild, welches sich der Senat von seinen Bankberatern eintrichtern liess, war das komplette Gegenteil dessen, was "draussen im Lande", von dem der Senat ungefaehr soweit entfernt war wie die Erde vom Mars, tatsaechlich passiert war: Es hatte sich eben nicht ein Mensch hingesetzt und in Ruhe ueberlegt, um sich eine Immobilie zu kaufen, und danach, um diesen Kauf auch bewerkstelligen zu koenne, sich fuer den Erwerb eine Bank gesucht. Dieses die Entscheidungen des Senats praegende Leitbild existierte, bevor die Banken systematisch Strukturvertriebe einsetzten. Danach gab es dieses Bild nur noch ausnahmsweise. Die Realitaet sah so aus, dass Banken, allen voran die HypoBank getrieben von dem Wahn, von einer Provinzbank zum groessten Immobilienfinanzierer Europas zu werden (alle anderen sprangen dann auf den fahrenden Zug der Hypo auf),  - sich systematisch externer Vermittler bedienten, um - zum Teil extra fuer diesen Zweck der Ausweitung des Immobilien- und Kreditgeschaefts errichtete Wohnungen - massenhaft ausserhalb der eigenen Filialen gegen blosse Bezahlung von Finanzierungsvermittlungsprovisionen (spart ja auch Geld fuer eigene Mitarbeiter und fuer Raeumlichkeiten) - im Wege des Betruges unter das Volk zu bringen, naemlich zum einen unter Ausnutzung von Haustuersituationen (was alle Banken mindestens billigend in Kauf nahmen) und zum andern unter Einsatz aggressiv arglistig taeuschender Werbung (aktiv getaeuscht wurde u.a. ueber viel zu hoch angegebene Mieteinnahmen, dementsprechend viel zu hoch angegebene, angeblich "von der x-Bank bankgepruefte" Werthaltigkeit, usw.; ferner wurde - dies insbesondere in den sogenannten Vollmachtsfaellen - selbstverstaendlich verschwiegen, dass die angeblichen "Treuhaender" der Darlehensnehmer erst zu solchen mutiert waren, nachdem sie mit Wissen und Wollen der Banken die Kaufpreise durch Aufkalkulieren wertlosester Gebuehren und Provisionen in die Hoehe getrieben hatten, und nachdem sie als Darlehensvermittler und Vertriebskoordinatoren der Banken von diesen verpflichtet worden waren).

In einigen aelteren Urteilen waren diese wahren Sachverhalte sogar aufgedeckt worden. Eines hatten wir nach sorgfaeltigster Beweisaufnahme des LG Frankfurt gegen die CoBank mit genau der Argumentation gewonnen, die seit dem 16.05.06 auch der XI. Senat (wieder) anerkennt, es war auch vom OLG Frankfurt bestaetigt worden (OLG Frankfurt vom 23.08.2001 zum Az. 16 U 190/00 in Sachen Raddatz v. Commerzbank), aber vom XI. Senat wieder aufgehoben worden. Jetzt liegt es dem OLG Frankfurt wieder vor und wird mit hoechster Wahrscheinlichkeit mit genau der Argumentation gewonnen, die das LG Frankfurt und das OLG Frankfurt schon ganz am Anfang vertreten hat. Aber auch in den neueren Urteilen seit dem 16.05.06, die allesamt nach Beweisaufnahme ueber diesen entscheidenden Hintergruende ergingen und somit unantastbar sein duerfen (Sie wissen schon, die Zahnpasta ist aus der Tube und keiner kriegt sie wieder hinein) stehen diese Sachverhalte wieder im Vordergrund: OLG Nuernberg, Urteil vom 15.12.2006 gegen die Hypo, Az. 12 U 104/05 (LG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2006 gegen die DreBa, Az. 2-2 0 291/04, und LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2007, Az. 12 O 693/04 gegen die L-Bank).

Es handelt sich bei nicht wenigen der einschlaegig bekannten "alten" Urteile (von vor dem 16.05.06 stammend), die stets unter Ausblendung der wahren Sachverhalte davon ausgehen, dass nur einer fuer den hier massenhaft auf Verbraucherseite entstandenen Schaden verantwortlich ist, naemlich die auf diese Weise von Banken und Vertrieben betrogenen Verbraucher, um juristische Geisterfahrer-Urteile. Man mag darueber spekulieren, ob die von zu vielen Gerichten (gluecklicherweise bei weitem nicht von allen) zu lange achselzuckend hingenommenen Entscheidungen ("soll ich ihnen denn Steine statt Brot geben"?) auf einer zu grossen Naehe des XI. Senats zu den Banken in Form der oben angesprochenen zahllosen pseudowissenschaftlichen (extrem teuren und nur fuer Bankanwaelte bezahlbaren) Seminaren zur staendigen (contra legem vor etwa fuenf Jahren frei erfundenen) Rechtsprechung des XI. Senats beruht. Man mag auch darueber spekulieren, ob das mit diesen Bankenseminaren "verdiente" erhebliche Zubrot des Vorsitzenden Nobbe es ihm ueberhaupt noch moeglich macht, unbefangen in diesen Faellen zu urteilen (denn ohne Bankenseminare fehlt das Zubrot).

Nicht spekulieren kann man aber ueber folgendes: Die gesamte Professorenschaft, die eigenen aktiven und erst recht die nicht mehr aktiven Kollegen sowie schlussendlich auch noch der EuGH haben immer wieder deutliche, zum Teil deutlichste Worte gefunden fuer diese Ausblendung der Realitaeten: (Prof. Deutsch aus Goettingen, Schwintowski aus Berlin, Spickhoff aus Regensburg, Koendgen aus Bonn, Singer aus Rostock, Derleder aus Bremen, Lange aus Witten-Herdecke, Ulmer aus Heidelberg, usw.). Aus der aktiven Richterschaft vgl. nur das Zitat des II. Senats des BGH zur "Perversion" des Rechts in einer Pressemitteilung) sowie die Entscheidungen insbesondere der Oberlandesgerichte Braunschweig (1. Senat), Celle (4. Senat), Koblenz, dazu, dass eine Bank mit Rechtsabteilung nicht behaupten kann, sie habe die hoechstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit der massenhaft zur Darlehensvermittlung verwendeten Vollmachten gem. § 134 BGB wegen Verletzung des RBerG nicht gekannt und deshalb darauf vertrauen duerfen, dass das Verbotene erlaubt sei. (Das war so ziemlich der absolute Tiefpunkt der juristischen Diskussion, den man eigentlich nur in Nigeria oder in der alten DDR erwarten durfte). Vgl. aber insbesondere die Aeusserungen des hiermit ein weiteres mal in Erinnerung gerufenen hochangesehenen pensionierten OLG-Richter Dr. Egon Schneider in ZAP Nr. 16 vom 20.08.03 ueber die ausschliesslich positiven Reaktionen auf seinen vorausgegangenen Artikel "Karlsruher Weisswaesche", in welchem er die Machenschaften des XI. Senats zumindest vor einer juristischen Oeffentlichkeit bloss stellte und zu dem Zwischenfazit kommt:
"Die Kritik am Bankrechtssenat des BGH hat eine Dimension erreicht, die ich ohne Zoegern als eine Glaubwuerdigkeitskrise des Bundesgerichtshofs bezeichne. .... Dafuer, dass in dem Ablehnungsverfahren etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist, spricht die Erklaerung des Gerichts, den Gesuchstellern koenne nicht geglaubt werden..... Auffaellig ist auch, dass die abgelehnten Richter ihre angeblich relativ geringe Verguetung nicht offengelegt haben. So geringfuegig wird sie daher wohl doch nicht gewesen sein. ..."

In der ARD-Sendung plus/minus vom 24.02.04 sprach Dr. Schneider Klartext betreffend die auch schon von Prof. Koendgen scharf geruegte fortgesetzte Ignorierung der von den Klaegern dieser Faelle vorgetragenen Fakten:
"Es bleibt fuer mich nur der Schluss. Entweder sind ihm diese Umstaende nicht bekannt gewesen, und er hat sich nicht die Muehe gemacht, sich kundig zu machen. Dann ist dies fahrlaessig und auch pflichtwidrig. Oder es war ihm bekannt, und er hat es bewusst unterschlagen, naemlich keine Begruendung dazu gegeben und in der Begruendung nicht erwaehnt. Dann bleibt nur der Schluss uebrig, dass er vorsaetzlich gehandelt hat. Das ist die erste Stufe der Rechtsbeugung."

Professor Peter Derleder kann sich in derselben Sendung dem Eindruck nicht verschliessen,
"dass wir an einem Punkt angekommen sind, wo man von Unrecht aus Karlsruhe sprechen muss."

Koendgen (Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren 1995-1999, NJW 2000, 468ff) hatte schon sehr frueh erkannt, dass die hier zur Debatte stehenden Faelle ueberhaupt nichts mehr mit "normalen" Immobilienfinanzierungen zu tun haben, in welchen jemand sich entschliesst eine Immobilie zu erwerben und sich dann eine Finanzierung dafuer sucht. Fuer jene Faelle war die "Trennungstheorie" richtig. Aber nicht fuer diese, in welchen es um von Banken und ihren Vertrieben "anbieterinitiierte Geschaefte" geht, die Personen explizit als angeblich "bankgepruefte" (es wird also fuer die Werthaltigkeit mit diesem Praedikat geworben) "Kapitalanlagepakete" angedient werden, die von sich aus niemals auf die Idee gekommen waeren. Er fuehrt auf S. 472 linke Spalte, a.a.O. aus

"Die... tatsaechliche Vermutung, dass bei Steuersparmodellen "davon auszugehen sei, dass die Interessenten entweder selbst ueber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfuegen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen" ist durch die Empirie nachhaltig erschuettert; das typische Klaegerprofil der juengsten Prozessserie verweist soziologisch nicht nur mehr auf wohlhabende und gutausgebildete Angehoerige der hoeheren Professionen, sondern auf die untere Mittelschicht ..."

Noch deutlicher in Fussnote 81:
"Angesichts des konfektionierten Massenabsatzes von Erwerbermodellen und der dazugehoerigen einheitlichen Finanzierungskonstruktion gehoert ferner einiger Mut zu der Behauptung (des OLG Braunschweig in WM 98, 1223ff, Anm. d. Unterz.), das planmaessige Zusammenwirken zwischen Initiator und Finanzierungsbank gehe "nicht ueber den Rahmen einer ueblichen und (noch) bedenkenfreien Zusammenarbeit hinaus"

Ulmer hatte speziell fuer diese Vollmachtsfaelle in BB 2001, 1366 schon sehr frueh erkannt, dass der wahren Rolle des "Treuhaender" zentrale Bedeutung zukommt. Auf S. 1372, linke Spalte unten erlaeutert Ulmer:
"Und auch fuer die Initiatorenrolle der als Bevollmaechtigter eingeschalteten Treuhandgesellschaft und fuer ihre Naehe zum finanzierenden Kreditinstitut hatten die Klaeger in der Berufungsinstanz eine Reihe tatsaechlicher Umstaende vorgetragen, ohne dass das OLG diese Beweisangebote aufgegriffen hatte, diese Behauptungen waeren also in der Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellen gewesen, wenn es hierauf nach Ansicht des Senats angekommen waere. Indem der Senat alle diese Umstaende mit Stillschweigen ueberging, brachte er offenbar zum Ausdruck, dass sie aus seiner Sicht keine Abweichung von der im Leitsatz aufgestellten Regel rechtfertigen koennen, ... Trifft diese Schlussfolgerung zu, so fuehrt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass der Senat mit seinem Urteil vom 24.04.2001 dem Schutz der Verbraucher als Kreditnehmer unzureichend Rechnung getragen hat....

Und schliesslich auf S. 1373, linke Spalte, oben:
"Der Senat hat es jedoch versaeumt, sich mit den Sonderkonstellationen des zu entscheidenden Falles zu befassen, darunter der Unwiderruflichkeit der erteilten Kreditvollmacht und dem von den Klaegern behaupteten, vom OLG nicht aufgeklaerten besonderen Naeheverhaeltnisses des bevollmaechtigten "Treuhaenders" zum Kreditinstitut als Vertragspartner. Angesichts der Bedeutung derartiger Umstaende im Hinblick auf die Formbeduerftigkeit ... haette es nahegelegen, dass sich die Urteilsgruende damit auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auseinandergesetzt haetten."

Das Fazit zieht Ulmer schon auf S. 1372, rechte Spalte unten:
"Das Urteil vermag aus den vorgenannten Gruenden weder im Ergebnis noch in der Begruendung zu ueberzeugen."

Inzwischen sind dann trotz der Gegenwehr des XI. Senats des BGH in den Instanzen die erforderlichen Beweisaufnahmen durchgefuehrt worden und haben ueberdies strafrechtliche Ermittlungsverfahren das Bild abgerundet. Inzwischen wird man - diplomatisch eingehuellt in die entsprechenden anglo-amerikanische Wortwahl sagen koennen: The shit hits the fan. Der Nachweis ist erbracht, dass die frei erfundene Rechtsprechung des XI. Senats des BGH eben dieses ist: contra legem und losgeloest von den ohne weiteres erkennbaren Sachverhalten.

Und sowohl der Nobbe-Senat als auch seine blinden Gefolgsleute muessen sich fragen lassen, warum sie es so weit kommen liessen; wobei immerhin der II. Senat die juristische Katastrophe deutlich erkannte und per Pressemitteilung auf die "Perversion des EU-Rechts" durch den XI. Senat oeffentlich hingewiesen hatte. Denn unter seinem frueheren Vorsitzenden Schimanski waren die Richter doch schon einmal Opfer eines systematischen Bankenprozessbetruges geworden: In WM 2001, S. 1889ff (Probleme aus der "Rueckwirkung" hoechstrichterlicher Rechtsprechung), weist er - in parallelem Zusammenhang - darauf hin, dass Banken sich schon oft faelschlich auf bankenfreundliche Rechtsprechung des BGH verlassen haetten, die auf falschen Informationen des BGH beruhte, aber nach Richtigstellung der Fakten (z.B. "durch den Aufsatz eines Insiders" (Schimanski, a.a.O., S. 1891) korrigiert werden musste.

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III. Welche Ueberzeugungen beim hoechsten deutschen Zivilgericht und welche Fehlfunktionen im Justizministerium und bei der Bankenaufsicht haben die Fehlentwicklung beguenstigt?
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1. Es ist wohl nicht erst seit dem Kapitalanlageskandal betreffend die "Phoenix-Gruppe" sonnenklar, dass Deutschland ueber keine funktionierende Bankenaufsicht verfuegt. Das sogenannte Bafin (Bundesaufsichtsamt fuer Finanzdienstleistungen) ist eine reine Nachtwaechtertruppe, deren Chef den eigenen Laden nicht sauber halten kann, die entsprechenden Skandale (Selbstbedienung durch leitende Mitarbeiter des Amtes) duerften noch in frischer Erinnerung sein. Da dieses Bundesaufsichtsamt zudem von den Banken bezahlt wird, bedarf es keiner besonders ausgepraegten Phantasie, um zu der Feststellung zu kommen, dass Bafin einfach falsch uebersetzt ist: Bananenrepublikanische Finanzschutztruppe waere zutreffender. Jedenfalls mit der englischen Boersen- und Finanzaufsicht oder gar mit der amerikanischen SEC ist ein Vergleich erst nach Einnahme hochkonzentrierter halluzinogener Stoffe moeglich. Kein Wunder also, dass dieses Amt zu keiner Zeit in irgendeiner Weise auf den sich ausweitenden Skandal reagierte.

2. Dass das Justiziminsterium sich ebenso wenig in kompetenten Haenden befindet, hat spaetestens das beruechtigte Interview von Frau Zypries in einer Hamburger Zeitung offensichtlich gemacht, in welchem sie meinte, die Betrogenen haetten sowieso alle selbst schuld. Ich hatte mit ein paar Kollegen und einer hochengagierten Mandantin im Herbst des letzten Jahres die Gelegenheit mit einem hochrangigen und ueberaus sachkundigen SPD-Funktionaer unter anderem auch ueber dieses Problem zu sprechen. Er zog sich realtiv geschickt aus der Affaere, indem er darauf hinwies, dass Frau Zypries aus der Verwaltung stamme, dort verwalte man eben nur, gestalten lerne man dort nicht. Nun gut, wenn das alles ist, reicht es jedenfalls nicht.

3. Schon oft ist ueber den aufgrund eines Berichtes in der "ZEIT" verbreiteten Vortrag des Herrn Nobbe von Anfang 2000 anlaesslich der Eroeffnung des Instituts fuer Bankrecht an der Uni Leipzig berichtet worden. Dort hatte Herr Nobbe ueberdeutlich gemacht, dass er vom EuGH mangels Fachkompetenz (ausgerechnet Nobbe !) nichts halte, ebenso wenig aber von der Rechtsprofessorenschaft, denn, da steht er ja mit seiner hochwissenschaftlichen Begabung weit drueber. Abweichende Meinungen aus der Rechtswissenschaft wuerden von ihm "je nach Temperament, Stimmungslage und Arbeitsdruck amuesiert, mit einem mueden Laecheln oder einem blossem Kopfschuetteln quittiert". Um aber auch gleich noch die nicht ganz auf seiner vergeistigten wissenschaftlichen (!) Empore angekommene (aus seiner Sicht: untergebene Richterschaft einmal ordentlich zu beleidigen, stellte er bei seinem Rundumschlag eigener Selbstueberhoehung noch gleich fest, dass die deutsche Richterschaft ihm sowieso blind folge "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden von den Instanzgerichten in aller Regel mit mehr oder weniger anerkennenden Formulierungen nachvollzogen. Wo dies nicht geschieht, ist meistens menschliche Faulheit oder Bequemlichkeit am Werk, ganz selten nur Rebellion."

Neben diesem evident unqualifizierten Verbalmuell aber konnte man dann auch noch drei Schluesselaussagen erkennen, die (neben der oben geschilderten ungesunden Naehe zu den Banken, die ihn z.B. im Yacht-Club Kiel und bei anderen noblen Gelegenheiten umgarnten wie die Speichellecker) aufdecken, wie es zu den zahlreichen Urteilen kommen konnte, die mit der Realitaet nichts zu tun haben: Herr Nobbe erklaerte dort naemlich zum einen, dass Einzelfallgerechtigkeit aus seiner hoch ueber den Dingen thronenden BGH-Sicht nicht mehr die entscheidende Rolle spiele; auch dies eine geradezu wahnwitzig die Grundidee eines Rechtsstaates verhoehnende Aussage. Vielmehr gelte es insbesondere gegenueber dem EuGH, die "Wettbewerbssituation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche" (lies: der deutschen Banken) zu beruecksichtigen. Ausgerechnet ! wird man in Kenntnis der inzwischen ans Licht gekommenen Verhaeltnisse ausrufen muessen. Zwar sind Richter an das geltende Recht gebunden und muessen dieses umsetzen. Nicht aber Herr Nobbe, denn der sah sich in jenem Vortrag als eine Art Ersatzgesetzgeber, naemlich als "Rechtsgestalter", welchen der Gesetzgeber quasi bei Nichtgefallen korrigieren moege. Jeder Jurist lernt innerhalb der ersten Semester schon, was Montesqieu "erfand", naemlich den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der gilt fuer Nobbe aber nicht (vielleicht hat er aber auch nur in der entsprechenden Vorlesung gefehlt): Er ist Gesetzgeber, Wirtschaftsminister (mit besonderem Aufgabengebiet Bankenschutz) und (nebenbei auch noch) Richter.

Und genau diese Fehlvorstellung von der Arbeit eines Richters als "Rechtsgestalters" ist es, die ausgerechnet vom Praesidenten des BGH auch noch unterstuetzt wurde. Auch er ist der Ueberzeugung, dass (jedenfalls offenbar ein BGH-) Richter sich Rechtsgestalter mehr oder weniger loesen kann von Recht und Gesetz und dabei wie ein Pianist vor sich hinkomponieren koenne. Im uebrigen stehen nach seiner Auffassung (zumindest BGH-) Richter ueber dem Gesetz. Er brachte es vor etwa zwei Jahren fertig, mich davor zu warnen, seine BGH-Richter Nobbe und Dr. Siol noch weiter wegen Befangenheit abzulehnen, oder gegen sie im Falle der Rechtsbeugung eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung zu erstatten. Es hiess in seinem Schreiben:
"da die Strafanzeige gegen Herr Vorsitzenden Richter am Bundesgercihtshof Nobbe und Herrn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, auf die Sie sich in Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde ausschliesslich bezogen haben, ohne Erfolg geblieben ist und im Hinblick darauf, dass das Bundesministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehoerde die Vorgaenge, die Gegenstand Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde sind, ueberprueft und keinen Anlass zur Beanstandung gesehen hat, betrachte ich Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde als erledigt.

Sollten Sie erneut Richter des XI. Zivilsenats in ehrverletzender Weise an den Pranger stellen, behalte ich mir in Wahrnehmung meiner Fuersorgepflicht weitere Schritte vor.

Das Landgericht Goettingen, bei welchem ich eine einstweilige Verfuegung gegen Herrn Hirsch beantragt hatte, zog sich zum Az. 8 0 226/04 gerade noch so eben aus der Affaere und meinte, der Zivilrechtsweg sei der falsche Rechtsweg, ich haette den Verwaltungsrechtsweg einschlagen muessen. Man sah foermlich, wie der zustaendige Richter sich den Schweiss von der Stirn wischte, nach dem Motto "Uff, der Kelch ist gerade noch an mir vorueber gegangen". 

Nun, jetzt hat Herr Hirsch ein weiteres mal Gelegenheit, ein aehnliches Schreiben zu verfassen. Dieses mal werde ich dann sicherlich den richtigen Rechtsweg finden, um mich zur Wehr zu setzen. 
Die seltsame Auffassung von Herrn Hirsch - die im wahrsten Sinne des Wortes "dummerweise" auch noch einer durchaus unseligen Tradition einschlaegig bekannter Vorgaenger entspricht - ist auch schon von der
Professorenschaft nicht nur wahrgenommen, sondern auch zutreffend kritisiert worden.

So schrieb - aeusserst lesenswert - Prof. Moellers in der FAZ vom 26.10.2006, Nr. 249 auf S. 37:
Mehr oder weniger virtuos
"Der Mann am Klavier: Was spielt BGH-Praesident Hirsch?
In einem kurzen "Zwischenruf" hat der Praesident des Bundesgerichtshofs (BGH), des hoechsten deutschen Gerichts in Zivil- und Strafsachen, Guenter Hirsch, sich in der weit verbreiteten "Zeitschrift fuer Rechtspolitik" (Jahrgang 2006, Seite 161) zum Verhaeltnis zwischen Gesetzgeber und Gerichten geaeussert. Das Thema ist heikel. Unsere Gerichte sind fuer ihre Entscheidungen niemandem demokratisch verantwortlich, sie entscheiden unparteiisch und unabhaengig. In einem Rechtsstaat ist das notwendig, aber zugleich nur ertraeglich, weil gerichtliche Entscheidungen unter dem Gesetz stehen.

Richter wenden Regeln an, die sie nicht selbst gesetzt haben, sonst waeren sie staatlich sanktionierte Besserwisser ohne Legitimation.

Dass die Verfassung die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht vorsieht, weiss auch der Praesident des BGH, aber wirklich zu gefallen scheint ihm zumindest die Gesetzesbindung nicht. So sucht er historische Praezedenzen und erstaunliche Metaphern, um seine Gesetzesbindung zu relativieren. Da waere zunaechst die Moral, fuer die Gerichte eine bessere Ader zu haben scheinen als der demokratische
Gesetzgeber - warum auch immer. Jedenfalls stand der BGH bis weit in die Bundesrepublik fuer eine durchaus reaktionaere Sozialmoral, mit der die CDU schwerlich eine Volkspartei geblieben waere. Praesident Hirsch verweist dagegen auf eine andere historische Erfahrung: "Gesetz und Recht decken sich zwar in aller Regel, aber, wie die deutsche Vergangenheit gezeigt hat, nicht notwendig und immer. Im Konfliktfall hat der Richter seine Entscheidung am (ueberpositiven) Recht auszurichten, der Positivismus als bedingungsloser Gehorsam gegenueber dem Gesetz ist ueberwunden."

Als ueberwunden galt die historische Maer hinter diesen Saetzen. Es waren nicht buchstabengetreue Richterpedanten, die das Recht im Nationalsozialismus praegten, es war der freischwebende Bezug politisierter Richter auf Werte wie die "guten Sitten", der es den Vorgaengern des BGH erlaubte, auch das vermeintlich unpolitische Privatrecht rassistisch aufzuladen. So bedeutende Gelehrte wie Bernd Ruethers und Michael Stolleis haben dies vor Jahrzehnten nachgewiesen. Gerade umgekehrt fuehlte sich die republikkritische deutsche Richterschaft zu grossen Teilen erst "frei" im Umgang mit dem Gesetz, als mit der Weimarer Republik ein demokratischer Gesetzgeber agierte.

Dass ein Praesident des BGH diese historische Lektion nicht kennt, ist umso erstaunlicher, als sie einem seiner Vorgaenger bereits erteilt wurde. Hermann Weinkauff, erster Praesident des BGH von 1950 bis 1960 und selbst nicht ueber jeden Zweifel erhaben, zog dieselbe Lehre wie Hirsch aus dem Nationalsozialismus. Ihm widersprach vor fast vierzig Jahren ein junger Verwaltungsrichter, der spaetere Bundesverfassungsrichter und Praesident des Bundesverwaltungsgerichts Everhardt Franssen. Die Forschung gab ihm recht.

Hirsch ficht dies so wenig an wie die Regelungen des Grundgesetzes, die er eher pflichtschuldig zitiert, um sie mit widersprechenden Feststellungen zu konterkarieren: "Richtersprueche schaffen materielles Recht, das neben dem formellen Recht der Gesetze steht." Neben, nicht unter dem Gesetz: Dann brauchen wir erst gar keine Repraesentanten zu waehlen, um mittels demokratischer Gesetze legitimierte Gerichtsurteile zu bekommen.

Hirsch faehrt fort, der Richter sei nicht mehr Diener des Gesetzes. :'Sucht man ein Bild, so passt meines Erachtens am ehesten das des Pianisten und Komponisten fuer das Verhaeltnis des Richters zum Gesetzgeber. Er interpretiert die Vorgaben, mehr oder weniger virtuos, er hat Spielraeume, darf aber das Stueck nicht verfaelschen. Im uebrigen passt dieses Bild auch insoweit, als bestimmte Medien mitunter auf den Pianisten schiessen, obwohl sie eigentlich auf den Komponisten zielen muessten." Auf deutsch: Wir dienen nicht mehr, wir sind die Kuenstler, kreativ und unverantwortlich.

In schweren Zeiten sind politischer Kompromiss und demokratische Gesetzgebung ein besonders schwieriges Geschaeft.

Nicht nur die Buerger, sondern auch viele Richterinnen und Richter sind mit den Ergebnissen der Gesetzgebung aus guten Gruenden unzufrieden. Die Justiz traegt die schwere professionelle Buerde, den krummen Kompromissen zum Trotz, die demokratische Politik immer schon ausgezeichnet haben, Entscheidungen zu begruenden, die ueberzeugen.

Umso wichtiger ist es, dass gerade die Spitzen der Justiz auf Selbstgenuegsamkeit ebenso verzichten wie auf obrigkeitsstaatliche Reflexe. Denn um nichts anderes handelt es sich, wenn wir uns von den Muehen demokratischer Selbstbestimmung abwenden, um von Koenig Salomon erloest zu werden. In einem Land ohne unabhaengige Gerichte will niemand leben. Aber in einem Land, in dem der eine Richter Horowitz und der andere Rubinstein sein moechte, in dem sich auch die einfachen Gerichte dazu berufen fuehlen, frei auf der Klaviatur der Gerechtigkeit zu spielen, in einem solchen Land sind die Richter fuer die Freiheit
eine Bedrohung. (Christoph Moellers; der Verfasser lehrt Oeffentliches Recht in Goettingen)"

Genau eine solche Bedrohung fuer die Freiheit sehe auch ich in solchen Richter/Pianistenmutationen.

Prof. Ruethers setzte - gleichfalls in der FAZ - noch einen drauf, auch aeusserst lesenswert:

"Deckel zu!
Richter sind keine Pianisten / Von Bernd Ruethers
Sollten vor den Gerichtsgebaeuden Statuen von Tastenloewen aufgestellt werden? Die Kritik, die Christoph Moellers in diesem Feuilleton an der von Guenter Hirsch, dem Praesidenten des Bundesgerichtshofs, vertretenen Lehre geuebt hat, Richter seien wie Pianisten zur Virtuositaet berufen, hat eine lebhafte Debatte ausgeloest.

Ist die Bundesrepublik ein Rechtsstaat, der Gesetzgebung und Rechtsprechung soweit wie moeglich getrennt haelt? So schreibt es das Grundgesetz in den Artikeln 20 Absatz 3 und 97 Absatz 1 vor. Oder ist sie ein Richterstaat, in dem sich die Gerichte als die eigentlichen "Baumeister der Rechtsordnung" verstehen duerfen? Sind sie gar bei der Gesetzesanwendung am ehesten Pianisten vergleichbar, welche die Vorgaben des Komponisten (gemeint ist die Gesetzgebung) "mehr oder weniger virtuos", aber in kuenstlerischer Freiheit interpretieren duerfen? Diese Bilder verwendet der Praesident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Guenter Hirsch in einer ganzen Serie von Artikeln. Er lehnt es ab, als Richter "Diener der Gesetze" zu sein. Der Beruf des "Dieners" sei in dieser Gesellschaft obsolet. Statt dessen fordert er fuer die Gerichte kuenstlerische Freiheit bei der Anwendung der Gesetze.
Der pauschale Verruf des Dienens im Staat und in der Gesellschaft stimmt nachdenklich. Der Preussenkoenig Friedrich II. hat sich selbst als den "ersten Diener seines Staates" verstanden. Ist das eine befremdliche Vorstellung geworden? In einer Gesellschaft, die sich selbst als Dienstleistungsgesellschaft definiert, erscheint es ueberraschend, wenn von massgeblichen Repraesentanten das Dienen schlechthin als systemfremd abgetan wird. Das Bild vom Richter als dem "Diener der Gesetze", der diese nicht als Sklave des Wortlauts, sondern "in denkendem Gehorsam" zu verwirklichen habe, stammt von dem grossen Methodenlehrer Philipp Heck (1858 bis 1943). Das Bild erfasst die Rolle, welche der Justiz im gewaltenteilenden Rechtsstaat zukommt. Hirsch meint demgegenueber, dieses Bild entspreche "nicht mehr unserer Verfassungswirklichkeit". Wenn er damit das tatsaechliche Gebaren mancher Instanzen beschreiben wollte, koennte man ihm zustimmen.  Aber Hirsch will damit eine neue Verhaltensnorm fuer die Justiz aufstellen: Er meint, wenn Gesetz und Recht nicht uebereinstimmten, so habe der Richter seine Entscheidungen am "ueberpositiven" Recht auszurichten. Wenn die wortgenaue Anwendung des Gesetzes zu "ungerechten oder sachwidrigen Ergebnissen fuehre", so Hirsch im Maiheft der "Zeitschrift fuer Rechtspolitik", dann sei "das Feld fuer die Setzung von Richterrecht eroeffnet". Diesen Thesen hat Christoph Moellers im Feuilleton dieser Zeitung vom 26. Oktober widersprochen. Das hat ihm in den Leserbriefspalten lebhafte Kritik vor allem von Kollegen des BGH-Praesidenten eingetragen (F.A.Z. vom 10. und 29. November). Damit ist eine ueberfaellige Diskussion eroeffnet, die den schleichenden Verfassungswandel betrifft, naemlich die fortschreitende Machtverschiebung in der Rechtsetzung von der Gesetzgebung auf die Justiz, speziell auf die obersten Bundesgerichte.
Diese Machtverschiebung hat zwei Ursachen. Die eine besteht darin, dass die Gesetzgebung ihren Regelungsaufgaben nur unzulaenglich nachkommt. Das liegt zunaechst an der rasanten Veraenderungsgeschwindigkeit in nahezu allen Lebensbereichen. Die Streitfaelle ueber neu entstandene Konfliktlagen kommen vor die Gerichte, bevor die Gesetzgebung sie auch nur erkannt hat. Hier muessen die Gerichte entscheiden. Fuer die Justiz gilt das Rechtsverweigerungsverbot.
Haeufig scheut die Gesetzgebung zudem aus Furcht vor Konflikten die ueberfaellige gesetzliche Regelung brisanter Materien. Augenfaellige Beispiele sind das Fehlen eines Arbeitsgesetzbuches und eines Arbeitskampfgesetzes. Die Entwuerfe dazu liegen seit Jahrzehnten auf Eis. Diese weiten gesetzlich nicht oder kaum geregelten "Lueckengebiete" der Rechtsordnung sind durch das Richterrecht, etwa des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, im Sinne einer "Ersatzgesetzgebung" umfassend normiert worden.
Daneben gibt es eine zweite Ursache fuer die Flut des staendig anwachsenden Richterrechts. Hier setzt die Kritik von Moellers an. Der BGH-Praesident vertritt die These, der Richter koenne vom vorhandenen geltenden Gesetz abweichen, wenn die "wortgenaue Anwendung der Norm" aus seiner Sicht "zu ungerechten oder sachwidrigen Ergebnissen fuehren" wuerde. Soll das bedeuten, die zahlreichen Gesetzesabweichungen und -durchbrechungen der Gerichte aller Sparten in der juengeren Vergangenheit seien immer durch "ueberpositives Recht" legitimiert gewesen? Hirsch sagt nicht, woher die Justiz ihre Gewissheit ueber den Inhalt des "ueberpositiven" Rechts beziehen soll. Spricht er damit vermeintliche seherische Qualitaeten der letzten Instanzen an? Um die Zuverlaessigkeit dieser Definitionskompetenz fuer ueberpositives Recht zu testen, konsultiere man jene Entscheidungen des BGH, in denen sich das Gericht auf ein von ihm definiertes Naturrecht berufen hat, etwa die Urteile zum "Wesen der Ehe" (Paragraph 48 EheG des Kontrollrats) oder zur Verlobtenkuppelei. Soll, angesichts dieser Beispiele, der von Hirsch fuer "ueberwunden" erklaerte Gesetzespositivismus durch den von ihm vertretenen Richterpositivismus ersetzt werden?
Schon Wolfgang Zeidler, Praesident des Bundesverfassungsgerichts von 1983 bis 1987, hat davor gewarnt, die Unabhaengigkeit des Richters als ein "Adelsregime" misszuverstehen. Auch Richter sind, wie Thomas Dieterich als Praesident des Bundesarbeitsgerichts zutreffend festgestellt hat, keine "hoeheren Wesen", und "in einer Demokratie ist Misstrauen gegenueber der Staatsgewalt erste Buergerpflicht". 
Das gilt auch gegenueber der Justiz und ist professionelle Aufgabe der Rechtswissenschaft. Hirsch beruft sich ausdruecklich, aber zu Unrecht, auf die "Lehren der deutschen Vergangenheit". Dabei kann die deutsche Rechtswissenschaft und Justiz aus ihrer Geschichte allerlei lernen. Die gewaltigen Umformungen ganzer Rechtsordnungen in den zwei deutschen Diktaturen wurden naemlich jeweils vor allem unter Berufung auf den ueberpositiven Rang neuer Rechtsquellen bewirkt (Fuehrerwille, Parteiprogramm der NSDAP, NS-Weltanschauung, Naturrecht aus Blut und Boden, gesundes Volksempfinden einerseits, Marxismus-Leninismus, antifaschistisch-demokratische Ordnung des neuen sozialistischen Staates, moralische Anschauungen der werktaetigen Bevoelkerung andererseits). Die von den Machthabern gewuenschten Ergebnisse wurden vor allem mit den Mitteln der vermeintlich "objektiven" Auslegung erzielt. Der urspruengliche Gesetzeszweck galt nichts. Das Gesetz war, wenn es umgebogen wurde, eben "klueger als der Gesetzgeber".
Nach dem Zusammenbruch des NS-Staates wurde in einer grandiosen Geschichtsklitterung, nicht zuletzt auch von Beteiligten an der Rechtsperversion im Nationalsozialismus, bereitwillig die irrige These von Gustav Radbruch aufgegriffen, der juristische "Positivismus" sei die Hauptursache der Unrechtspraxis jener Epoche gewesen. Wegweisend dafuer war ein Buch des ersten BGH-Praesidenten Hermann Weinkauff "Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus". Weinkauff musste diese Vorgaenge eigentlich aus eigener Erfahrung genau kennen. Er war von 1935 bis 1945 als Richter am Reichsgericht, zuerst in Strafsachen, dann in Zivilsachen, taetig gewesen. Er vertrat 1968 die erstaunliche, fuer alle Juristen der NS-Zeit entlastende These, der Positivismus habe alle Organe der Rechtspflege "wehrlos" gemacht gegen das nationalsozialistische Unrecht. Die These ist eklatant unrichtig. Das Gegenteil hatte stattgefunden. Die Rechtsperversion im NS-Staat wurde vor allem am Anfang, aber auch bis zum Zusammenbruch wesentlich durch den vorauseilenden Gehorsam von Rechtswissenschaft und Justiz bewirkt.
Das ist in vielen Untersuchungen umfangreich nachgewiesen. Die erneuerte glaeubige Berufung auf ein nicht definiertes "ueberpositives Recht", dessen Schoepfer im ungewissen bleiben, das aber die Richter glauben anzuwenden, wenn sie geltende Gesetze ablehnen oder unterlaufen, ueberzeugt nicht. Wo finden es die Gerichte ausser in ihren jeweils variablen subjektiven Vorstellungen von dem, was nach Hirsch "ungerecht" oder "sachwidrig" ist? Liegen nicht in der Lockerung der Gesetzesbindung, die hier vertreten wird, die mindestens gleich grossen Gefahren fuer die Gerechtigkeit und Rechtssicherheit wie in dem als "ueberwunden" ausgegebenen Positivismus? Handelt es sich bei der angeblich "objektiven" Auslegung des angeblich "ueberpositiven" Richterrechts und der Ableitung aus den angeblichen "Naturen der Sachen" nicht um interpretative Vernebelungsstrategien, um aus einem Gesetz herauszulesen, was man selbst vorher eingelegt hat?
Der Autor, emeritierter Rechtsprofessor und frueherer Rektor der Universitaet Konstanz, publizierte 1968 die klassische, mittlerweile in sechster Auflage vorliegende Untersuchung ueber die "unbegrenzte Auslegung" im Privatrecht des Hitlerstaates. Von 1976 bis 1989 war er im Nebenamt Richter am Oberlandesgericht Stuttgart.

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IV. Was haben die Hilfsbremser-Aktivitaeten des XI. Senats des BGH in Sachen Wirtschaftspolitik gebracht?
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Nichts. Die HypoBank ist k.o. und gehoert der italienischen Unicredit.
Deren Chef Profumo hat dafuer gesorgt, dass die deutsche HypoVereinsbank "nur noch eine wertlose Huelle" ist, wie die Sueddeutsche Zeitung am 26.10.06 auf S. 23 schrieb. Die HVB verkaufte im letzten Jahr das gesamte Osteuropa- und Oesterreichgeschaeft an die Italiener und erhielt dafuer rund 14 Milliarden Euro, die sie im wesentlichen gleich wieder zurueckzahlen musste, um dafuer das ausserhalb Italiens voellig unbekannte Investment-Banking Geschaeft zu kaufen. "Damit schrumpft die HVB auf ein auf Deutschland spezialisiertes Kreditinstitut", wie die Sueddeutsche schrieb. Tatsaechlich rechnen die Mitarbeiter zu recht damit, dass allerspaetestens nach Ablauf der 5-jaehrigen Beschaeftigungsgarantie von den 26.000 Baenkern allenfalls 6.000 noch einen Job haben werden. Denn das wertlose Deutschlandgeschaeft (die Ertraege wurden schon in den letzten Jahren nur noch in Oesterreich und Osteuropa im operativen Geschaeft erzielt) braucht niemand, Unicredit hat, was sie wollte.

Wieso kam es mit der Hypo soweit? Schlicht, weil Traumtaenzer wie Nobbe, Zypries und Sanio nie eingriffen und dem wuesten Treiben dadurch auch im Nachhinein noch eine gewisse Scheinlegitimitaet verschafften. So - weil niemand zur Verantwortung gezogen wurde - konnte sich nahezu die gesamte Fuehrungsmannschaft mit goldenen Fallschirmen davonmachen und den Truemmerhaufen rauchend zuruecklassen.

Aber genau diese voellige Tatenlosigkeit angesichts einer immer weiter ausufernden Wirtschaftskriminalitaet (die einen Vielfach hoeheren vokswirtschaftlichen Schaden verursacht als alle Fahrraddiebstaehle, Ladendiebstaehle und alle anderen Straftaten zusammengenommen) ist es, die die FAZ schon im Juli 1999 von Deutschland als "Ruheraum fuer Internationale Finanzkriminalitaet" schreiben liess. Und auch in der Sueddeutsche Zeitung Nr. 264 vom 16.11.2006 heisst es unter der Ueberschrift "Milliardenschaden durch Wirtschaftskriminalitaet": "...
Die Entwicklung macht der Bundesregierung Sorgen. In ihrem Bericht heisst es, durch die Wirtschaftskriminalitaet koenne es zu "einem Schwinden der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung" kommen."

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V. Zwischen-Fazit
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Natuerlich koennte man wie frueher in der Werbung sagen: "Wenn einem so viel Schoenes wird beschert (Nobbe, Zypries und auch noch ein Hirsch), das ist schon einen Asbach-Uralt wert".

Ich denke aber, dass es wenig Sinn macht, sich zu betrinken. Es wird Zeit, dass der ausufernden Inkompetenz ein Ende gemacht wird, und dass diejenigen, die die Moeglichkeiten dazu haben, diese auch nutzen. Ich gebe zu, dass auch ich aufgehoert hatte, mich politisch zu engagieren: Als Helmut Schmidt ging, verabschiedete auch ich mich von der Ausuebung meines Wahlrechts: Der Big Mac mit seiner Strickjacke schien mir absolut nicht der richtige Mann fuer das internationale Parkett der Politik zu sein. Gerd war zwar ein toller Kaempfer - aber doch wohl eher im eigenen Interesse (und dann noch die Nummer mit Putin als "lupenreinem Demokraten"!).

Es scheint sich jetzt aber wieder zu lohnen, wieder aktiv zu werden; zumal wir uns damit in allerbester Gesellschaft befinden (siehe oben die Zitate von Prof. Moellers und Prof. Ruethers).

Reiner Fuellmich



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Schrottimmobilien

EuGH-Gutachten zu „Schrottimmobilien“ setzt Bundesgerichtshof unter Druck
28.06.2005

Ein Rechtsgutachten zu so genannten „Schrottimmobilien“, das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, stärkt nicht nur die Rechte geschädigter Immobilienanleger gegenüber den Banken. Es könnte auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) unter Druck setzen.

In den 90er Jahren haben Tausende Anleger überteuerte Immobilien gekauft und diese per Kredit finanziert – nicht selten als Haustürgeschäft. Doch die Pleiten von Bauträgern und Betreibergesellschaften sowie sinkende Mieteinnahmen ließen für viele den Traum von einer sicheren Geldanlage platzen. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2001 entschieden, dass Kredite, die in der Privatwohnung abgeschlossen wurden, gekündigt werden können – für Immobiliengeschäfte gilt diese Haustür-Richtlinie bislang jedoch nicht. Sie legte allerdings fest, dass Verbraucher aus dem Widerruf eines Haustürgeschäfts keine Nachteile erleiden dürfen.

Streit zwischen EuGH und BGH

Seitdem tobt ein erbitterter Streit über die Frage, wie Anleger solcher „Schrottimmobilien“ aus ihren Verträgen wieder herauskommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Kreditverträge zwar gekündigt werden, jedoch muss der Verbraucher die Summe mit einem Schlag auf den Tisch legen und bleibt zudem auf seiner wertlosen Immobilie sitzen. In seinem Rechtsgutachten wertet der EuGH diese bankenfreundliche Praxis des BGH als klaren Verstoß gegen Verbraucherschutz und europäisches Recht.

Das EuGH-Gutachten sieht deswegen folgende Regelung vor: Verbraucher, die einen solchen Kreditvertrag kündigen, müssen die Summe zwar sofort zurückzahlen, allerdings ohne Zinsen, wenn die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften aufgeklärt hat, so EuGH-Generalanwalt Philippe Léger. Das Widerrufsrecht soll auch dann gelten, wenn die Bank nichts über die Verkaufspraxis eines Vermittlers weiß, der das Geschäft abwickelte.

„Bisherige Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“

Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, hätte dies erhebliche Folgen. So schätzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Zahl der Fälle auf mindestens 300.000. „Die Verhandlungsposition der Kunden gegenüber den Banken würde sich deutlich verbessern“, sagt Verbraucherschutzanwalt Lars Lüthke vom Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) e.V. aus Jena. Folgt der EuGH dieser Empfehlung, müssten die Großbanken Kredite in Milliardenhöhe abschreiben, und viele Verbraucher hätten mit einem Schlag erheblich weniger Schulden. „Unserer Auffassung nach sind die bisher geleisteten Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“, so Lüthke. „Die Neuregelung nützt also allen, die schon jahrelang auf ihre Kredite eingezahlt haben.“

In Jena hat der BSZ unter 03641/353512 eine kostenlose Hotline eingerichtet. Geschädigte Investoren erhalten eine kostenlose telefonische Erstberatung. BSZ-Vorstand Horst Roosen: „Unsere Vereinsanwälte geben den Anlegern Auskunft über die komplexe Sachlage sowie Tipps, welches Vorgehen für den Verbraucher sinnvoll ist.“ (hh)

Quelle: FONDS professionell


Banken schädigen Privat- und Firmenkunden um Milliarden

Falsche Zinsberechnungen, verzögerte Gutschriften und unzulässige Gebühren summieren sich zu Milliarden-Beträgen.

Köln, 26. Oktober 2005 - Verzögerte Wertstellungen, falsch berechnete Zinsen und unerlaubte Gebührenpraktiken der Banken schädigen Unternehmer und Privatkunden um Milliarden-Beträge. Dies sagte der ehemalige FDP-Bundesinnenminister Gerhart Baum in einem Interview mit dem Wirtschaftsmagazin Capital (Ausgabe 23/2005, EVT 27.  Oktober). Bestätigt wird dieser Sachverhalt durch die Ergebnisse einer exklusiven Umfrage von Capital und dem Bundesverband der Selbständigen (BdS) unter 1.500 Unternehmern. Dabei beklagten fast 90 Prozent der Befragten, schon einmal eine fehlerhafte Abrechnung moniert zu haben. 85,4 Prozent der Befragten beanstandeten zeitverzögerte Gutschriften, 42,1 Prozent überhöhte Gebühren, 13,5 Prozent fehlerhafte Zinsabrechnungen.

"Diese Zahlen sind alarmierend", sagte Baum gegenüber Capital, "denn bei Unternehmern steht schnell die Existenz auf dem Spiel". Der Ex-Politiker Baum, der heute als Rechtsanwalt in Köln tätig ist, erhebt in Capital schwere Vorwürfe gegen Teile der Bankenwirtschaft: "Ich möchte den Banken nicht generell Betrug unterstellen. Sofern die Computer allerdings vorsätzlich manipuliert werden, um Kunden unrechtmäßig zu  belasten, liegt eindeutig Betrug vor." Er forderte eine stärkere Finanzdienstleistungsaufsicht, die bei systematischer Falschberechnung hart durchgreifen müsse. "Hier ist eine Sanktionierung durch Bußgelder erforderlich. Es reicht nicht, wenn die Bank lediglich die fehlberechneten Beträge zurückerstatten muss."

Auch bei Privatkunden greifen Institute bisweilen zu. Drei von vier Sparverträgen sind zu niedrig verzinst, stellte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fest. Jedes dritte Institut erhebt Gebühren, die der Bundesgerichtshof längst für unzulässig erklärt haben. So wird häufig ein unzulässiges Entgelt kurzerhand umbenannt, bis der Karlsruher Gerichtshof es Jahre später wieder kassiert. "Das ist ein ständiges Katz- und Mausspiel zwischen Gerichten und Banken", sagt Markus Lietz, Bankrechtler bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Für Rückfragen: Ruth Bohnenkamp,Redaktion Capital,Tel. 0221/4908-273, E-Mail bohnenkamp.ruth@capital.de

Kreditkündigung
Nicht jede Kreditkündigung ist berechtigt. Häufig spricht sie die Bank nur deshalb aus, nachdem deren Risikoeinschätzung anders ausfällt.

Vorfälligkeitsentschädigung
Wer sein Hypothekendarlehen mit fester Zinsvereinbarung vorzeitig ablösen will (z.B. Verkauf, Überschuldung oder Umschuldung), muss der Bank dafür eine Entschädigung bezahlen.

Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht im Insolvenzverfahren, sofern der Antrag vorliegt, ob Restschuldbefreiung erteilt wird.

Darlehenskündigung
Langfristige Darlehen werden in der Regel nach Vorkommnissen gekündigt, die im Einzelfall noch Möglichkeiten für ein Gespräch bieten.

Schuldenbereinigung
Für einen erfolgreichen Schuldenbereinigungsplan, sollte sich der Schuldner auf den Gläubiger und seine Vorstellungen im Vorfeld intensiv vorbereiten, damit dieser nicht unnötig scheitert.

Kontenpfändung
Auf eine Kontenpfändung folgt in der Regel die Kontokündigung. Die Bank weicht davon nur ab, wenn die Erklärung und die Prognose plausibel sind.

Insolvenz
Lässt sich eine Insolvenz nicht vermeiden, so sollte man das Beste daraus machen. Mein Erfahrungsschatz wird Ihnen einen Weg aufzeigen, auf dem des weiter geht.

Kündigung des Disporahmens
bedeutet, dass der Kontostand zu einer nicht genehmigten Überziehung wird und über Geldeingänge nicht verfügt werden kann. Offensichtlich beurteilt die Bank ihre Risikoeinschätzung anders.

Schulden
Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, ist nicht “einer von vielen”, sondern für die Bank ein einzelner, individueller Problemfall.

Bürgschaftsinanspruchnahme
Wird eine Bürgschaft von der Bank beansprucht, dann kann das den Bürgen in Schwierigkeiten bringen, da kein Bürge wirklich mit einer Inanspruchnahme rechnet.

Haftung
Die erste Frage bei einem Problemkredit ist für die Bank die Haftungsfrage.

Sicherheitenverstärkung
Für die Bank reicht die Risikoeinschätzung aus, um eine Sicherheitenverstärkung zu verlangen.

Konkurs
Im Volksmund ist der Begriff Konkurs noch geläufiger, als die Insolvenz. Für den Fachmann hat sich jedoch vieles geändert. Ein Beispiel ist die Restschuldbefreiung.

Pleite
Man kann auch Pleite sein, wenn nur der Geldbeutel leer ist. Gemeint ist aber in der Regel, dass man nicht mehr Liquide ist und seine Sicherheiten verwerten muss.

Scheckrückgabe
Ein Bankangestellter muss einen Scheck ”platzen” lassen, wenn das Konto nicht gedeckt und der Disporahmen überzogen ist.

Lastschriftrückgabe
Für den Gläubiger oder Lieferanten ist eine Lastschriftrückgabe gleichbedeutend mit “nicht mehr liquide”. Das ist dann häufig der Anfang vom Ende.

Kontensperre
Mit einer Kontensperre behaftet, ist ein Wechsel der Bank kaum möglich. Deshalb ist ein zeitnahes Gespräch unumgänglich.

Restschuld
Die Restschuld ist das, was nach Verwertung aller Sicherheiten übrig bleibt. Eine schnelle Auflösung der Restschuld ist der Bank lieber, als eine uneinbringliche hohe Forderung über Jahre, ohne Aussicht auf Befriedigung.

Darlehen
Eine Bank gibt Darlehen bei ausreichender Sicherheit. Der Ausfall von Sicherheiten in der Vergangenheit hat bei den Banken zu einer Forderung nach Übersicherung geführt.

Berater
Wenn Sie einmal in ihrem Leben vor ihrem existentiellen “aus” stehen, dann können Sie sich keine schlechten und unerfahrenen Berater leisten.

Neuanfang
Ein glücklicher Neuanfang setzt eine ordentliche Abwicklung der Vergangenheit voraus. Lassen Sie uns Anfangen.

Verhandlung
Um erfolgreich zu verhandeln, muss man fühlen, spüren und begreifen was der Gesprächspartner möchte und womit er Probleme hat.

Krise
Eine Krise kann man bewältigen. Sie bedeutet noch nicht das Ende. Im Gegenteil! Es lassen sich Weichen für die Zukunft stellen.

Hilfe
Nur wer sich helfen lässt hat die Chance, dass ihm geholfen wird. Es ist keine Schande Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist aber dumm, sie nicht anzunehmen.

Persönliche Haftung
Eine persönliche Haftung besteht immer dann, wenn in Kreditverträgen kein grundsätzlicher Ausschluss erfolgt.

Gespräche mit der Bank
Lassen Sie Bankgespräche grundsätzlich nur durch einen Mediator führen, der nicht Betroffener oder Beteiligter ist.

Immobilie
Banken beschäftigen ganze Abteilungen mit der Verwertung von Immobilien. Deshalb müssen die Vorschläge für eine Restschuldlösung gut durchdacht sein.

Anlagevermögen
In der Insolvenz oder kurz davor, stellt die Bewertung des Anlagevermögens einen existentiellen Baustein dar.

Geschäftsauflösung
Je schneller eine Geschäftsauflösung abgewickelt werden kann, desto größer ist die Bereitschaft eines Forderungsverzichtes zu erreichen.

Firmenverkauf
Häufig ist ein Firmenverkauf die letzte Chance, um einer persönlichen Haftungsbeanspruchung zu entgehen.

Forderungskauf
Ein Forderungskauf birgt dann große Chancen, wenn die Abwicklung professionell vorbereitet und umgesetzt wird.

Gerichtsvollzieher
Besucht Sie der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung, dann kann er im Rahmen der Pfändbarkeit alles pfänden, wofür sie keinen Nachweise führen können, dass es jemand anderem gehört. Findet er keine pfändbaren Gegenstände so wird er Pfandabstand erklären.

Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung (EV) ist an die Stelle des Offenbarungseides getreten und wird in der Regel vom Gerichtsvollzieher abgenommen.

Forderungspfändung
Hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel in der Hand, so kann er alle Forderungen pfänden. Zu den Forderungen gehören auch Ansprüche gegenüber dem Finanzamt oder aus Lebensversicherungen.

Lohnpfändung
Der Lohn ist bis zur Pfändungsfreigrenze pfändbar. Dem Arbeitgeber wird die Rechtskraft der Forderung nachgewiesen. Daraufhin muß er den freien Lohnanteil an den Gläubiger ausbezahlen.

Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist das Druckmittel der Gläubiger. Sie berechtigt, unter Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers, zu umfangreichen Pfändungen und Beschlagnahmen. Hat der Gläubiger bereits Gegenstände und Geldbeträge gepfändet, so sind Einigungsgespräche extrem schwierig.

Zwangsversteigerung
Bei Zwangsversteigerungen ist neben dem rechtlichen Wissen über den Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens, eine große Portion Erfahrung und Ideenreichtum gefragt.

Gläubiger
Wer eine Forderung gegen einen Schuldner besitzt, ist Gläubiger. Eine Forderung ist erst dann durchsetzbar, wenn diese anerkannt (notarielles Schuldanerkenntnis) oder gerichtlich festgestellt wurde.