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Kredit = ist auf das lateinische Wort „credere“ (glauben, Vertrauen schenken) zurückzuführen. Es handelt sich um eine befristete Überlassung eines Geldbetrages meist gegen Zinsen mit der Erwartung auf eine spätere Rückzahlung.

Darlehen = Langfristiger Kredit

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Aktenzeichen

Kurztext

Langtext

XI ZR 56/06

Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen

Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.

XI ZR 341/05

Nachfristsetzung ist entbehrlich bei eindeutiger Zahlungsverweigerung des Kreditnehmers.

VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.

XI ZR 243/05

Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen.

Der Kläger habe keinen über den wegen Verstoßes des Darlehensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages.

XI ZR 216/05

Kein Widerruf des Darlehensvertrages trotz strittiger Vollmacht des Treuhänders.

BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.

XI ZR 195/05

Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen.

XI ZR 432/04

Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

Haustürsituation liegt auch vor, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht.

IX ZR 159/04

Die Besicherung einer Forderung kann nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erfüllung

InsO § 134
Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Darlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögensopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durchsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen.
Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.

XI ZR 111/04
XI ZR 104/04

Trotz wirksamem Widerruf kein Vollstreckungsschutz.

Zwar hätten die Darlehensnehmer ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das Vorausdarlehen beziehe.

XI ZR 6/04

Trotz wirksamem Widerruf steht der Bank der Darlehensbetrag plus Zinsen zu.

Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat.

XI ZR 322/03

Angaben im Verkaufsprospekt zur Miethöhe ohne betriebswirtsch. Untersuchung kann arglistige Täuschung sein.

Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.

XI ZR 285/03

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.

XI ZR 150/03

Angabe des Gesamtbetrags

Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).

II ZR 66/03

Eigenkapitalersetzende Darlehen bei Aktiengesellschaften

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht

XI ZR 25/03

Entgangene Feststellungskostenpauschale in der Insolvenz

Hat der in der Insolvenz absonderungs- berechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsbereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff).

XI ZR 167/02

Widerrufsfrist des  § 1 Abs. 1 HWiG

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt (im Anschluß an Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).

XI ZR 153/02

Rechtliches Gehör

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht.

XI ZR 135/02

Verbundenes Geschäft

Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.

XI ZR 134/02

Unrichtige Angaben über Kreditkosten

Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gem § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.

XI ZR 121/02

Arbeitnehmerbürgschaft

Eine von einem Arbeitnehmer mit mäißgem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.

XI ZR 50/02

Kündigung nach AGB-Banken Nr. 19 III

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.

XI ZR 236/01

Außerordentliche Kündigung nach § 609 BGB

Es besteht kein Grund zur auerordentlichen Kreditkündigung, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren.

XI ZR 27/00

Nichtabnahmeentschädigung

Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen.

XI ZR 267/96

Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Regelung über eine teilweise Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung von zwei Darlehen an die beklagte Hypothekenbank gezahlt haben.

XI ZR 197/96

Höhe der Vorfälligkeits- entschädigung

Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung von Darlehen.

XI ZR 14/03

Kündigung nach § 404 BGB

Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.

XI ZR 398/02

Vorfälligkeitsentschädigung

Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

XI ZR 372/02

Haftungsbegrenzung

Zur Auslegung einer individualvertraglichen Haftungsbegrenzung.

XI ZR 248/02

Keine Rückabwicklung, bei Aufklärungspflichtverletzung

Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

XI ZR 235/02

Ablauf des Kontokorrent- kredites

Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.

XI ZR 226/02

Vorfälligkeitsentgelt

Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablsung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorflligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des  138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.

XI ZR 202/02

Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages

Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.

XI ZR 194/02

Aufklärungspflicht über Innenprovision bei Immobilienkäufen

Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.

IX ZR 457/00

Inkongruente Befriedigung durch die Bank nach Zahlungseinstellung

Verschafft sich die Bank nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch Verrechnung eine inkongruente Befriedigung, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Anfechtungsgegner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung nicht die Überzeugung hatte, das Vermögen des Gemeinschuldners werde zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (Anschluß an BGHZ 128, 196).

Kreditkündigung
Nicht jede Kreditkündigung ist berechtigt. Häufig spricht sie die Bank nur deshalb aus, nachdem deren Risikoeinschätzung anders ausfällt.

Vorfälligkeitsentschädigung
Wer sein Hypothekendarlehen mit fester Zinsvereinbarung vorzeitig ablösen will (z.B. Verkauf, Überschuldung oder Umschuldung), muss der Bank dafür eine Entschädigung bezahlen.

Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht im Insolvenzverfahren, sofern der Antrag vorliegt, ob Restschuldbefreiung erteilt wird.

Darlehenskündigung
Langfristige Darlehen werden in der Regel nach Vorkommnissen gekündigt, die im Einzelfall noch Möglichkeiten für ein Gespräch bieten.

Schuldenbereinigung
Für einen erfolgreichen Schuldenbereinigungsplan, sollte sich der Schuldner auf den Gläubiger und seine Vorstellungen im Vorfeld intensiv vorbereiten, damit dieser nicht unnötig scheitert.

Kontenpfändung
Auf eine Kontenpfändung folgt in der Regel die Kontokündigung. Die Bank weicht davon nur ab, wenn die Erklärung und die Prognose plausibel sind.

Insolvenz
Lässt sich eine Insolvenz nicht vermeiden, so sollte man das Beste daraus machen. Mein Erfahrungsschatz wird Ihnen einen Weg aufzeigen, auf dem des weiter geht.

Kündigung des Disporahmens
bedeutet, dass der Kontostand zu einer nicht genehmigten Überziehung wird und über Geldeingänge nicht verfügt werden kann. Offensichtlich beurteilt die Bank ihre Risikoeinschätzung anders.

Schulden
Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, ist nicht “einer von vielen”, sondern für die Bank ein einzelner, individueller Problemfall.

Bürgschaftsinanspruchnahme
Wird eine Bürgschaft von der Bank beansprucht, dann kann das den Bürgen in Schwierigkeiten bringen, da kein Bürge wirklich mit einer Inanspruchnahme rechnet.

Haftung
Die erste Frage bei einem Problemkredit ist für die Bank die Haftungsfrage.

Sicherheitenverstärkung
Für die Bank reicht die Risikoeinschätzung aus, um eine Sicherheitenverstärkung zu verlangen.

Konkurs
Im Volksmund ist der Begriff Konkurs noch geläufiger, als die Insolvenz. Für den Fachmann hat sich jedoch vieles geändert. Ein Beispiel ist die Restschuldbefreiung.

Pleite
Man kann auch Pleite sein, wenn nur der Geldbeutel leer ist. Gemeint ist aber in der Regel, dass man nicht mehr Liquide ist und seine Sicherheiten verwerten muss.

Scheckrückgabe
Ein Bankangestellter muss einen Scheck ”platzen” lassen, wenn das Konto nicht gedeckt und der Disporahmen überzogen ist.

Lastschriftrückgabe
Für den Gläubiger oder Lieferanten ist eine Lastschriftrückgabe gleichbedeutend mit “nicht mehr liquide”. Das ist dann häufig der Anfang vom Ende.

Kontensperre
Mit einer Kontensperre behaftet, ist ein Wechsel der Bank kaum möglich. Deshalb ist ein zeitnahes Gespräch unumgänglich.

Restschuld
Die Restschuld ist das, was nach Verwertung aller Sicherheiten übrig bleibt. Eine schnelle Auflösung der Restschuld ist der Bank lieber, als eine uneinbringliche hohe Forderung über Jahre, ohne Aussicht auf Befriedigung.

Darlehen
Eine Bank gibt Darlehen bei ausreichender Sicherheit. Der Ausfall von Sicherheiten in der Vergangenheit hat bei den Banken zu einer Forderung nach Übersicherung geführt.

Berater
Wenn Sie einmal in ihrem Leben vor ihrem existentiellen “aus” stehen, dann können Sie sich keine schlechten und unerfahrenen Berater leisten.

Neuanfang
Ein glücklicher Neuanfang setzt eine ordentliche Abwicklung der Vergangenheit voraus. Lassen Sie uns Anfangen.

Verhandlung
Um erfolgreich zu verhandeln, muss man fühlen, spüren und begreifen was der Gesprächspartner möchte und womit er Probleme hat.

Krise
Eine Krise kann man bewältigen. Sie bedeutet noch nicht das Ende. Im Gegenteil! Es lassen sich Weichen für die Zukunft stellen.

Hilfe
Nur wer sich helfen lässt hat die Chance, dass ihm geholfen wird. Es ist keine Schande Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist aber dumm, sie nicht anzunehmen.

Persönliche Haftung
Eine persönliche Haftung besteht immer dann, wenn in Kreditverträgen kein grundsätzlicher Ausschluss erfolgt.

Gespräche mit der Bank
Lassen Sie Bankgespräche grundsätzlich nur durch einen Mediator führen, der nicht Betroffener oder Beteiligter ist.

Immobilie
Banken beschäftigen ganze Abteilungen mit der Verwertung von Immobilien. Deshalb müssen die Vorschläge für eine Restschuldlösung gut durchdacht sein.

Anlagevermögen
In der Insolvenz oder kurz davor, stellt die Bewertung des Anlagevermögens einen existentiellen Baustein dar.

Geschäftsauflösung
Je schneller eine Geschäftsauflösung abgewickelt werden kann, desto größer ist die Bereitschaft eines Forderungsverzichtes zu erreichen.

Firmenverkauf
Häufig ist ein Firmenverkauf die letzte Chance, um einer persönlichen Haftungsbeanspruchung zu entgehen.

Forderungskauf
Ein Forderungskauf birgt dann große Chancen, wenn die Abwicklung professionell vorbereitet und umgesetzt wird.

Gerichtsvollzieher
Besucht Sie der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung, dann kann er im Rahmen der Pfändbarkeit alles pfänden, wofür sie keinen Nachweise führen können, dass es jemand anderem gehört. Findet er keine pfändbaren Gegenstände so wird er Pfandabstand erklären.

Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung (EV) ist an die Stelle des Offenbarungseides getreten und wird in der Regel vom Gerichtsvollzieher abgenommen.

Forderungspfändung
Hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel in der Hand, so kann er alle Forderungen pfänden. Zu den Forderungen gehören auch Ansprüche gegenüber dem Finanzamt oder aus Lebensversicherungen.

Lohnpfändung
Der Lohn ist bis zur Pfändungsfreigrenze pfändbar. Dem Arbeitgeber wird die Rechtskraft der Forderung nachgewiesen. Daraufhin muß er den freien Lohnanteil an den Gläubiger ausbezahlen.

Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist das Druckmittel der Gläubiger. Sie berechtigt, unter Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers, zu umfangreichen Pfändungen und Beschlagnahmen. Hat der Gläubiger bereits Gegenstände und Geldbeträge gepfändet, so sind Einigungsgespräche extrem schwierig.

Zwangsversteigerung
Bei Zwangsversteigerungen ist neben dem rechtlichen Wissen über den Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens, eine große Portion Erfahrung und Ideenreichtum gefragt.

Gläubiger
Wer eine Forderung gegen einen Schuldner besitzt, ist Gläubiger. Eine Forderung ist erst dann durchsetzbar, wenn diese anerkannt (notarielles Schuldanerkenntnis) oder gerichtlich festgestellt wurde.